Verkaufs- und Lieferbedingungen der HeKa Herzog GmbH in Graben-Neudorf, und der HeKa Fenster GmbH & Co. KG in Löbnitz.
Für Händler
A. Allgemeines
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils jüngsten Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
B. Lieferbedingungen
I. Vertragsinhalt
1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenschätzungen oder Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend und unverbindlich. Informationen und öffentliche Äußerungen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, stellen sie keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
3. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall als sachdienlich erweisen.
II. Preise
1. Alle angegebenen Preise sind reine Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Preise ab unserem Werk bzw. ab unserem Lager, ohne Fracht, Verpackung und Montage.Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese in gleichem Umfang zu erhöhen.
2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir, wenn unsere Leistungen erst mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzu kommende Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung auf Grund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
III. Lieferzeiten, Ausführungsfristen
1. Die Lieferung erfolgt voraussichtlich zu den von uns genannten Terminen. Alle Termine und Fristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen voraus sowie die Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Kunde zu erbringen hat. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Termine und Fristen entsprechend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Kunden.
2. Liefertermine, die vom Kunden mehr als ein Jahr über den ursprünglich bestätigten Termin hinausgeschoben werden, berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Kosten für bereits erbrachte Vorleistungen zu ersetzen.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
4. Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges ist der Kunde zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
5. Wir sind berechtigt, Aufträge in Teilleistungen zu erbringen, die vom Kunden nicht zurückgewiesen werden können, solange dies einen zumutbaren Umfang behält.
6. Wenn zwischen uns und dem Kunden keine Vereinbarung über den Versand getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.
IV. Gefahrenübergang
1. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr auf unseren Kunden über, sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Wenn unsere Lieferungen auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert werden, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Kunde zu tragen.
V. Verpackung
Im Falle der Nichtrückgabe der HeKa gehörenden Transportgestelle sowie im Falle der Rückgabe der HeKa gehörenden Transportgestelle in beschädigtem Zustand stellt HeKa dem Kunden € 250,00 zzgl. gesetzlicher Mwst. pro Transportgestell in Rechnung.
VI. Warenrücknahme unter Ausnahme von Fertigelementen
Bei freiwilligen Warenrücknahmen berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns vor. Der Kunde hat das Recht, uns nachzuweisen, dass der durch die Warenrücknahme entstandene Schaden und die Wertminderung des zurückgegebenen Materials wesentlich niedriger liegen als die von uns geltend gemachten Beträge. Grundsätzlich nehmen wir keine Waren zurück, die für Kunden speziell angefertigt oder beschafft wurden.
VII. Zahlung
1. Die in Rechnung gestellten Lieferungen/Leistungen sind sofort nach Rechnungserhalt netto fällig. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Verzug tritt 30 Tage nach Rechnungszugang ein.
2. Vereinbarungen über Zahlungsziele beziehen sich ausschließlich auf das Ausstellungsdatum der Rechnung. Verzugszinsen werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.
3. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen können vereinbart werden. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich und vollständig geleistet, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Tätigkeiten einzustellen bzw. bis zur vollständigen Zahlung aufzuschieben.
4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
5. Teillieferungen und Teilleistungen können jeweils in Rechnung gestellt werden und sind gemäß vorstehender Ziff. 1 zur Zahlung fällig.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Kunden zu mindern.
7. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % des vereinbarten Auftragswertes zu vergüten. HeKa ist berechtigt, über den Pauschalbetrag i.H.v. 30 % des vereinbarten Auftragswertes hinausgehende weitere Kosten sowie einen über den Pauschalbetrag i.H.v. 30 % des vereinbarten Auftragswertes hinausgehenden entgangenen Gewinn auf Nachweis vom Kunden erstattet zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Zu einer Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung einer Forderung gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung wird die Forderung, die aus dem Kontokorrentverhältnis besteht, zur Sicherheit an uns abgetreten. Beim Scheck-/Wechselverfahren bleibt das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen und unbedingten Befreiung aus der Ausstellerhaftung aus der Wechselverpflichtung. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der gelieferten Ware trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Kunde.
2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf nur mit der Maßgabe weiterveräußern, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Umfang tatsächlich auf uns übergeht. Der Kunde tritt hiermit bereits sicherungshalber in vollem Umfange alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung, gegebenenfalls auch der veränderten, vermengten, vermischten Ware im Voraus ab, die Abtretung wird angenommen. Zu weiteren Verfügungen ist der Kunde nicht berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
3. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange berechtigt, als er seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Be-, Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder einem neuen Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Der Kunde verwahrt diese Güter für uns unentgeltlich. Erlischt das Eigentum durch Be-, Verarbeitung oder Verbindung, Vermischung oder Vermengung (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde sein Eigentum an dem vermischten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns überträgt. Der Kunde verwahrt auch diese Güter für uns unentgeltlich. Die aus der Be- oder Verarbeitung und die durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes ist.
6. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Sicherheiten in entsprechender Höhe nach seiner Wahl verpflichtet.
10. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir berechtigt, nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unsere Waren jederzeit zur Sicherung unserer Forderung zu entfernen, wenn und soweit unsere Waren noch nicht eingebaut sind. Der Kunde gestattet uns oder unserem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich die Waren befinden.
IX. Mängelhaftung, Rücktrittsrecht
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Kunden dürfen nicht stattgefunden haben.
2. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Ware, in jedem Fall aber vor Bearbeitung oder Einbau, bei uns schriftlich zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Auf die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB kann sich der Kunde im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nur berufen, wenn er seinerseits die Ware innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang an seinen Abnehmer veräußert hat.
3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
4. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, wobei wir die wirtschaftlich sinnvollste Möglichkeit wählen können.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nacherfüllung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.
6. Wählt der Kunde in den in vorstehender Ziff. 5 genannten Fällen wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Mängelbedingte Schadensersatzansprüche richten sich im Übrigen nach dem folgenden Artikel X.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
Die Verjährungshemmung gemäß § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Kunde seinem Abnehmer tatsächlich Gewähr geleistet hat.
10. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
11. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.
X. Schadensersatzansprüche
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden gilt die vorstehende Regelung unter IX. Ziff. 9 entsprechend.
XI. Lösungsrecht bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden
Wir können vom Vertrag oder von Teilen des Vertrages durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls der Kunde zahlungsunfähig wird, die Überschuldung des Kunden eintritt, der Kunde seine Zahlungen einstellt oder der Kunde Insolvenzantrag gestellt hat. Das Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuüben. Der Kunde hat uns unverzüglich über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Zahlungseinstellung zu informieren. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, ist er verpflichtet, an uns den pauschalen Betrag von 5 % des Warenwertes zu zahlen.
XII. Schutzverletzungen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht
1. Unsere Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Patent-, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Kunde hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen, Schadensersatz zu leisten. Der Kunde erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte (Patente, Markenrechte, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster sowie andere Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums) ausdrücklich an.
2. Verletzt der Kunde schuldhaft Patente, Markenrechte, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder andere Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums oder vertreibt er in wettbewerbswidriger Weise unzulässige Nachahmungen von HeKa-Produkten oder bewirkt er auf andere Art und Weise eine unzulässige Herkunftstäuschung, sind wir berechtigt, die weitere Belieferung eines solchen Kunden mit HeKaProdukten einzustellen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene, aber von HeKa noch nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge.
XIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für alle unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
XIV. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XV. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.