Verkaufs- und Lieferbedingungen der HeKa Herzog GmbH in Graben-Neudorf, und der HeKa Fenster GmbH & Co. KG in Löbnitz.
Für Händler
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen (im Folgenden „Lieferungen“ oder „Produkte“) erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden Kunde).
1.2 Der Kunde erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt – wobei es im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden nicht als Zustimmung gilt, wenn systembedingt Auswahlfelder zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden aktiviert werden müssen. Unsere Bedingungen gelten schließlich auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Produktinformation, Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Garantien,
2.1 Die Ermittlung und Übermittlung von Maßen ist Aufgabe des Kunden. Eine Verantwortung von HeKa für die Richtigkeit der ermittelten und/oder übermittelten Maße besteht nur, sofern das örtliche Aufmaß, die verantwortliche Erstellung des Aufmaßes und/oder der Bestellung durch einen HeKa-Mitarbeiter gegen gesonderte Vergütung ausdrücklich beauftragt und in Textform vereinbart wurde.
2.2 Eine Pflicht von HeKa zur Prüfung von Unterlagen, Leistungsverzeichnissen, Leistungsbeschreibungen o.ä., insbesondere in Bezug auf Lücken, Fehler oder Widersprüche besteht nicht. Die Planung über den Einbau und die Verwendung der bei uns vom Kunden angefragten Produkte ist alleinige Sache des Kunden und liegt in dessen eigenem Verantwortungsbereich. Eine Prüfung bauspezifischer Anforderungen, insbesondere an Statik, Einbaulage, Eignung, Bauanschlüsse, Anarbeitung angrenzender Gewerke oder eventuell anderweitig vom Kunden beschafften Materialien, wie z.B. Rollläden oder Absturzsicherungen durch HeKa erfolgt nicht. Ein von uns auf der Grundlage der übersandten Unterlagen auf Wunsch des Kunden erstelltes Angebot beschränkt sich auf Herstellung und die Lieferung der in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Produkte.
2.3 Mit Übersendung unseres Angebots und/oder unserer Auftragsbestätigung ist keine Erklärung von uns verbunden, dass unsere sich aus den uns übermittelten Unterlagen ergebenden Informationen vollständig und richtig erfasst sind sowie dass diese für den beabsichtigten Zweck geeignet und in Art und Menge ausreichend sind. Es liegt allein in der Verantwortung des Kunden, unser Angebot und/oder unsere Auftragsbestätigung auf Übereinstimmung mit den Unterlagen und auf Vollständigkeit und Eignung für den gewünschten Zweck zu prüfen sowie vollständig und eindeutig abzufragen, welche von uns zu liefernden Produkte er von uns erhalten will.
2.4 Unsere dem Kunden erteilten Angebote über Lieferungen sind freibleibend und unverbindlich. Daher gilt auch die Bestellung durch den Kunden (auch auf Grundlage unseres Angebots) als verbindliches Vertragsangebot an uns, das von uns angenommen werden muss. Die Bestellung des Kunden hat zumindest in Textform zu erfolgen.
2.5 Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst dann mit uns zustande und ist erst dann für uns rechtsverbindlich, wenn dem Kunden unsere Auftragsbestätigung zumindest in Textform zugeht. Der Kunde ist verpflichtet, uns den Erhalt unserer Auftragsbestätigung zumindest in Textform zu bestätigen. Erst mit Zugang der Eingangsbestätigung des Kunden bei uns beginnen wir mit der Arbeitsvorbereitung.
Aus unserer Auftragsbestätigung ergibt sich allein verbindlich der Vertragsinhalt. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich anzuzeigen.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindliche Angaben. Die Lieferzeit beginnt erst nach Klärung aller technischer Fragen und Freigabe des Auftrags durch den Kunden und Erfüllung aller sonstigen etwaigen Verpflichtungen des Kunden. Bei Aufträgen, bei denen die Leistung einer Anzahlung vereinbart ist, beginnt die Frist frühestens mit Eingang der Anzahlung bei HeKa. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrags nach der Freigabe verschieben sich etwaige Liefertermine, die von uns in der Auftragsbestätigung genannt sind.
2.6 Die in unseren Produktdatenblättern, Produktbeschreibungen, Verarbeitungsrichtlinien, unseren Broschüren und unserem Werbematerial enthaltenen Informationen und Daten sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform, freibleibend und unverbindlich und stellen keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangabe dar.
Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen unserer Angestellten über den Einsatz- oder Verwendungszweck im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung zumindest in Textform verbindlich. Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich zumindest in Textform als solche bezeichnet werden.
3. Beschaffenheit, Menge, Lieferung, Gefahrübergang, Abruf- und Rahmenverträge
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils einschlägigen deutschen DIN-EN, ansonsten die jeweils einschlägigen DIN-Normen. Im Übrigen werden unsere Produkte, vorbehaltlich abweichender Beschaffenheitsvereinbarungen, in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter handelsüblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen.
3.2 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße der Lieferung sind die von uns vor Bereitstellung zum Versand ermittelten Werte maßgeblich.
3.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
3.4 Unsere auszuliefernden Elemente werden auf speziell angefertigten Transportgestellen befördert. Diese Transportgestelle müssen von den Kunden baldigst an uns zurückgegeben werden. Nach erfolgten Baustellenanlieferungen ist der Kunde verpflichtet, unsere auf der Baustelle abgesetzten Transportgestelle mit an seinen Firmensitz zu nehmen und uns binnen vier Wochen nach Lieferung als frei zu melden, so dass diese von uns abgeholt werden können. Wir sind berechtigt, je Transportgestell, das wir auf Kunden-Baustellen abholen müssen, dem Kunden eine Pauschale von netto 450 € zu berechnen. Bei nicht erfolgter oder verspäteter Rückgabe von Transportgestellen durch den Kunden oder bei der irreparablen Beschädigung von Transportgestellen beim Kunden sind wir berechtigt, dem Kunden den Wertersatz in Höhe von netto 450 €/Transportgestell zu berechnen. Sofern Transportgestelle beim Kunden beschädigt werden und eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, hat der Kunde unseren Reparaturaufwand zu erstatten.
3.5 Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter ausgeliefert wird. Der Spediteur oder die Transportperson haben alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt uns die Auswahl einer geeigneten Transportperson. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn wir bei Abrufaufträgen dem Kunden die Bereitstellung der Ware zur Abholung anzeigen oder wenn wir unsere Produkte auf Wunsch des Kunden bei uns lagern.
3.6 Auf der Baustelle und in seinem eigenen Zugriffsbereich hat der Kunde sicherzustellen, dass die ihm gelieferte Ware ordnungsgemäß und sicher gelagert wird. Unbeschadet der Pflichten gemäß Ziffer 6.2 ist der Kunde verpflichtet, bei Anlieferung der Ware diese auf etwaige Transportschäden zu untersuchen. Etwaig festgestellte Schäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.7 Unsere Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Ein Verschulden liegt bei uns jedoch nicht vor, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
3.8 Mangels abweichender Vereinbarung sind Angaben zur Liefer- und Leistungszeit in der Auftragsbestätigung nur annähernd. Bei nur annähernden Liefer- und Leistungsfristen werden die Liefer- und Leistungsansprüche des Kunden frühestens einen Monat nach Ablauf der genannten und ggf. gemäß Ziffer 3.10 verlängerten annähernden Liefer- und Leistungsfrist fällig und tritt Verzug erst im Fall einer sodann ausgesprochenen Mahnung in Schriftform ein. Im Falle annähernder Lieferfristen hat der Kunde die Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft durch uns abzunehmen.
3.9 Der Kunde hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.
3.10 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Kriege, Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die da- mit verbundenen Auswirkungen berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Einer solchen höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- bzw. Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der Leistungspflicht, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, die Störung der Geschäftsgrundlage und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
3.11 Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz unserer Mehraufwendungen vom Kunden zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Falls sich auf Wunsch des Kunden der Produktionszeitpunkt verlagert, gilt in Bezug auf den Preis Ziffer 4.3.
4. Preise und Kosten
4.1 Sämtliche in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im Zeitpunkt des Versands unserer Auftragsbestätigung an den Kunden. Treten danach wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten und Verpackungsmaterial bei uns oder unserem Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Preisanpassung geltend zu machen, es sei denn der Preis ist von uns ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als Festpreis bestätigt worden. Für den Fall, dass der von uns verlangte angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Kunde mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Lieferungen. Das Rücktrittsrecht kann vom Kunden nur innerhalb einer Woche ab dessen Kenntnis oder dessen Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Preisanpassung ausgeübt werden.
4.2 Unsere in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich frachtfrei ohne Verpackung, die der Kunde zusätzlich zu tragen hat.
4.3 Soweit Produkte auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden, gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.
5. Zahlung, Aufrechnung, Abtretung
5.1 Sofern in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, müssen Zahlungen an uns innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden geleistet werden. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an.
5.2 Ein in unserer Auftragsbestätigung vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab dem Zugang der Rechnung beim Kunden.
5.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis uns gegenüber stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5.4 Lieferansprüche gegen uns kann der Kunde weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Wir sind auch nicht verpflichtet, auf Geheiß des Kunden an Dritte zu liefern.
6. Haftung für Sachmängel
6.1 Wir tragen die Gewährleistung dafür, dass unsere Leistungen im Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln sind.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung/Übergabe an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn wir nicht zumindest in Textform eine Mangelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhalten, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren,
– bei erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Ablieferung/Übergabe des Liefergegenstandes oder
– ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war.
Als unverzüglich gilt eine Mängelrüge in der Regel, wenn sie unmittelbar dem Anliefernden gegenüber erfolgt (für bei Anlieferung erkennbare Mängel), im Übrigen wenn sie spätestens am folgenden Arbeitstag zumindest in Textform erfolgt.. Jede Beanstandung ist konkret zu bezeichnen und zu beschreiben. Hält der Kunde diese Frist nicht ein oder bezeichnet er die Beanstandungen nicht ausreichend konkret, ist er mit entsprechenden Mängelansprüchen ausgeschlossen Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.3. Erkennt der Kunde Mängel oder eine Falschlieferung, hat eine weitere Verwendung oder Verarbeitung zu unterbleiben. Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde trotz erkennbarer Mängel oder einer Falschlieferung die Ware verwendet oder verarbeitet hat, gehen ausschließlich zu seinen Lasten.
6.4 Die Beurteilung der Mangelhaftigkeit erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, geltenden Normen und einschlägigen Richtlinien. Handelsübliche Toleranzen bedeuten keine Mangelhaftigkeit. Oberflächenfehler auf nach dem Einbau nicht sichtbaren Flächen gelten nicht als Mängel. Dies gilt auch bei Einschlüssen, Blasen, Punkten oder Flecken im Glas. Auch verfahrensbedingte Farbunterschiede, die grundsätzlich nicht zu vermeiden sind, entsprechen der vereinbarten Beschaffenheit und stellen daher keinen Mangel dar. Anderes gilt nur, wenn vertraglich ausdrücklich Abweichendes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.
6.6 Es gelten folgende Gewährleistungsfristen:
6.6.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung/Übergabe.
6.6.2 Handelt es sich bei den Lieferungen jedoch um Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks ist in der Regel verursacht, wenn dessen Funktion nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist oder eine unter Berücksichtigung der Art und Ausführung des Bauwerks erhebliche optische Beeinträchtigung vorliegt.
6.7 Die Folgen der Nichtbefolgung unserer Betriebs- oder Wartungsanweisungen, der Vornahme von Änderungen an unseren gelieferten Produkten oder der eigenständigen Auswechselung von Teilen an unseren gelieferten Produkten stellen keinen Fall der Gewährleistung dar.
6.8 Wir setzen eine ordnungsgemäße Montage, Wartung und Pflege unserer Ware durch den Kunden voraus. Folgen eines Unterlassens oder einer unvollständigen oder fehlerhaften Durchführung durch den Kunden sind kein Fall unserer Gewährleistung.
6.9 Wir haben das Recht, unsere Gewährleistungsverpflichtung durch Nachbesserung in unseren Werkstätten oder am Verwendungsort bzw. durch Neu- oder Ersatzlieferungen zu erfüllen. Der Kunde hat uns im Gewährleistungsfall die Möglichkeit zu geben, nach unserer Wahl die gelieferte Ware aus- und die ersatzgelieferte Ware auch einzubauen, ohne dass wir dazu verpflichtet wären. Ermöglicht der Kunde uns diesen Aus- bzw. Einbau nicht, so sind etwaige Kosten auf den Betrag beschränkt, der unseren Selbst-kosten für diesen Aus- bzw. Einbau entspräche, es sei denn, wir haben nach Mitteilung und Einräumung der Möglichkeit des Aus- bzw. Einbaus durch den Kunden von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht oder für den Kunden ist ein Aus- bzw. Einbau unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar.
6.10 Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die uns hieraus entstandenen Kosten und Aufwände für eine Nachprüfung und/oder die Durchführung von Arbeiten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) vom Kunden vergütet verlangen, sofern er Kaufmann ist.
7. Haftungsbegrenzung und Verjährung
7.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. In Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
7.2 Weiterhin sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung unserer Lieferungen oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Kunden oder durch Nichtbeachtung unserer technischen Vorgaben ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie gem. Ziffer 7.1 zu vertreten.
7.3 Die Beschränkungen gem. Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
7.4 Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, einschließlich Schadenersatzansprüchen wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung unserer Produkte, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer ge setzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/ oder Verrichtungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalte und Sicherungsrechte
8.1 Alle von uns an den Kunden gelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen durch den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund unser Eigentum. Bei laufender Geschäftsverbindung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen.
8.2 Die Verarbeitung dieser Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S. des § 950 BGB, ohne uns insoweit zu verpflichten. Bei Verarbeitung von Ware, die nicht in unserem Eigentum steht, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Vorschriften. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware z. Z. der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum stehenden Sachen die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt dieser sämtliche ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen an uns ab.
8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht uns gegenüber im Zahlungsverzug befindet, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gem. den nachfolgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu weiteren Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hin hat der Kunde die Schuldner der abgetrennten Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung offen zu legen. Wir sind ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe eines Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird Vorbehaltsware vom Kunde als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück bzw. Gebäude des Kunden eingebaut, so werden schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks bzw. Gebäudes eines Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor Restforderungen an uns abgetreten. Diese Abtretung wird von uns angenommen.
8.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden, sonstiger Gefährdung der Erfüllung des Zahlungsanspruches oder anderen Verstößen des Kunden gegen die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen sind wir berechtigt:
8.5.1 die Ermächtigung zur Veräußerung oder Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;
8.5.2 die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
8.5.3 Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
8.5.4 die zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen zurechnen.
Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschl. MwSt. Sie sind höher bzw. niedriger in Ansatz zu bringen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweisen.
8.6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern bzw. sie zu verwerten; ferner erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
8.7 Der Kunde verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändung und Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Eigentums- und Urheberrechte
9.1 An allen von uns übermittelten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
10. Beachtung von Sicherheits- und sonstigen Vorschriften
10.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften sowie anerkannter Praktiken für den Transport, die Lagerung, die Handhabung, die Verwendung und die Entsorgung der von uns gelieferten Produkte verantwortlich.
10.2 Der Kunde ist zudem verpflichtet,
– sich mit allen von uns gestellten Produktinformationen vertraut zu machen,
– seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern und Kunden ausreichende Anweisungen zum Umgang mit den Produkten zu erteilen,
– geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Personen oder Vermögenswerte durch unsere Ware zu treffen.
10.3 Der Kunde haftet gegenüber uns für alle Schäden, die infolge der Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch ihn entstehen und stellt uns von entsprechenden Inanspruchnahmen Dritter frei.
11. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Datenschutz
11.1 Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
11.2 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware zur Abholung bereitgehalten oder versendet wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Unternehmenssitz in Graben-Neudorf.
11.3 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Unternehmenssitz in Graben-Neudorf. Wir sind aber berechtigt, jedes andere, gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
11.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.5 Wir erwarten von unseren Kunden ethisch einwandfreies Verhalten, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben zum Schutz von Umwelt, Menschenrechten, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen. Dasselbe gilt für die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, CO2-Ausstoß („Carbon Footprint“) und Ressourcenschonung. Der Kunde verpflichtet sich, uns die entsprechenden Erklärungen, Zertifikate oder sonstige Nachweise kostenfrei beizubringen. Dies gilt auch, soweit der Kunde dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.
11.6 Für die Speicherung und Verarbeitung unserer Daten und der Daten des Kunden ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich.
Stand 10.05.2025